- Muttergesellschaft
- Obergesellschaft.I. Begriff:Gesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft), die kapitalmäßig (aufgrund von ⇡ Beteiligungen) oder sonst unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere andere Unternehmen (⇡ Tochtergesellschaft) ausübt.- I.e.S. wird eine kapitalmäßige Beherrschung vorausgesetzt; welches Maß der Beteiligung für eine beherrschende Stellung erforderlich ist, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen.- Vgl. auch ⇡ Holding-Gesellschaft, ⇡ Konzern, ⇡ internationale Mutter-Tochter-Beziehungen.II. Steuerrecht:1. Im Zusammenhang mit der Konzernbesteuerung (Organschaft): Das Unternehmen, das Organträger (Obergesellschaft) des Organkreises ist.- 2. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden: (1) Doppelbesteuerungsabkommen: Meist eine Kapitalgesellschaft, die zu mindestens 25 Prozent (oder 10 Prozent) an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. (2) Mutter-Tochter-Richtlinie: Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die mit mindestens 25 Prozent an einer Tochterkapitalgesellschaft in einem anderen EU-Staat beteiligt ist (die Beteiligungsschwelle wird bis 2009 sukzessive auf 10 Prozent gesenkt). (3) Gewerbesteuer: Ein Unternehmen (jeglicher Rechtsform), das an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. (4) Körperschaftsteuer: Jede Körperschaft, die Dividenden empfängt, unabhängig von der Beteiligungsquote.- In allen genannten Fällen ist vorgesehen, dass es durch die Besteuerung der Dividenden bei der M. nicht zu einer überhöhten Gesamtbelastung der von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Gewinne kommen darf; dies wird von Deutschland i.d.R. durch eine Befreiung dieser Dividenden bei der M. (⇡ Schachtelprivileg) gesichert.
Lexikon der Economics. 2013.